Bedürfnis bei Waffenbesitz

In den letzten Tagen wurden viele Waffenbesitzer von der Kreisverwaltung „Waffenbehörde“ angeschrieben mit der Aufforderung, das Fortbestehen eines Bedürfnisses nachzuweisen. Dies resultiert aus der Waffenrechtsänderung vom 01.09.2020.
Hiernach überprüft die Kreisverwaltung alle 5 Jahre das Bedürfnis. Dies geschieht entsprechend §14, Absatz 4. Der Schießsportverband muß bescheinigen, ob der Waffenbesitzer bei der Ausübung des Sportes nach aktiv ist. Hierzu muß der Schießsportler ein Schießbuch führen und jede schießsportliche Veranstaltung eintragen. Wichtig ist das mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe geschossen wurde, getrennt nach Lang- und Kurzwaffe. Dies ist in dem Schießbuch festzuhalten. Das Aufsichtsführende hat dies durch eine verantwortliche Unterschrift zu bestätigen.
Regel: Mindestens einmal alle 3 Monate und mindestens 6 mal pro Jahr pro Lang- und pro Kurzwaffe (wenn der Besitz beide Waffenarten umfaßt).
Dieses Schießbuch wird über den Verein dem Verband (hier RSB) zugeleitet. Dieser stellt dann die Bescheinigung (ich vermute kostenpflichtig) aus.
Dies gilt jedoch nicht für Waffenbesitzer, die die erste Eintragung einer Schußwaffe mindestens vor 10 Jahren hatten. In diesem Fall genügt die Bescheinigung der Vereines, daß eine aktive Mitgliedschaft besteht.
Mit der Kreisverwaltung wurde – bedingt durch die Schwierigkeiten bei der Pandemie – besprochen, daß Mitglieder mit einem Waffenbesitz weniger als 10 Jahre (seit der ersten Eintragung) dieses mal noch eine Bescheinigung der Vereines ausgestellt bekommen. Bei den Mitgliedern mit einem Waffenbesitz über 10 Jahre wird eine Sammelbestätigung über die Mitgliedschaft ausgestellt.

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